{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-VBS-vom-2_2017-12-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YCYqVjq0DS1l/Empfehlung%20VBS%20vom%2021.12.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9655ccc50e9716fade6b4501a14e7521"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung VBS vom 21.12.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. 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Erweist sich im Ergebnis eine Einschränkung des Zugangs als gerechtfertigt, so muss die\nBehörde in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips dafür die möglichst mildeste, das\nÖffentlichkeitsgesetz am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.11 Demnach darf der\nZugang nicht komplett verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen\nenthält, die nach den Ausnahmebestimmungen von Art. 7–9 BGÖ nicht zugänglich sind.\nVielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu denjenigen\nInformationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind.12\n16. In seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten legt das VBS die verschiedenen in\nGang gesetzten bzw. geplanten Massnahmen dar. Das VBS erläutert hingegen nicht, ob und\ninwiefern die konkreten Inhalte der von den Antragstellenden verlangten Dokumente in direktem\nund unmittelbarem Zusammenhang mit den noch ausstehenden Entscheiden bzw. den noch\nnicht vollständig umgesetzten Massnahmen stehen sollen und worin die wesentliche\nBeeinträchtigung seiner freien Meinungs- und Willensbildung liegen soll.\n17. Der Beauftragte schliesst aufgrund gewisser vom VBS genannten Massnahmen nicht aus, dass\neinzelne Dokumente oder Passagen für die damit verbundene Meinungs- und Willensbildung\ngewichtig und wesentlich und damit schützenswert im Sinne von „aufschubwürdig“ sein\nkönnten. Er ist jedoch der Auffassung, dass sich vorliegend ein vollständiger Zugangsaufschub\nzu sämtlichen Inhalten aller Dokumente nicht mit den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 und\nArt. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren lassen.\n18. Der Beauftragte gibt zu bedenken, dass beispielsweise einzelne Ergebnisse der\nAdministrativuntersuchung sowie gewisse beschlossene Massnahmen bereits öffentlich\nkommuniziert wurden.13 Mit Abschluss der Administrativuntersuchung und der Aufhebung der\nFreistellung des Oberfeldarztes beurteilt der Beauftragte zudem den Meinungsbildungsprozess\nhinsichtlich der konkret gegen den Oberfeldarzt erhobenen Vorwürfe und die Beurteilung und\nWürdigung derselben als abgeschlossen. Folglich kann der Zugang zu den entsprechenden\nInformationen über die untersuchten Vorwürfe und zu weiteren bereits öffentlich bekannten\nInformationen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ nicht gänzlich\naufgeschoben oder verweigert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die\naufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der angeführten öffentlichen oder\nprivaten Interessen zwar nicht mit Sicherheit eintreten, aber auch nicht lediglich denkbar oder\n(entfernt) möglich erscheinen. Zudem muss diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss\ngeringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten kann.14 Bei\nArt. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ ist die Schwelle für das Ausmass der Beeinträchtigung zudem höher\nangesetzt als bei den übrigen Ausnahmebestimmungen und bedingt für eine\nZugangsbeschränkung eine wesentliche Beeinträchtigung.15\n19. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass gerade bei Verdacht auf verwaltungsinterne\nMissstände ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an Transparenz besteht. 16 Auch\n\n11\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3.\n12\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.2.\n13\nVgl. Medienmitteilung vom 22.09.2017 (Fn. 3).\n14\nUrteil des BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 3.\n15\nCOTTIER/SCHWEIZER/W IDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 15.\n16\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.\n\n"}