{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-VBS-vom-2_2017-12-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YCYqVjq0DS1l/Empfehlung%20VBS%20vom%2021.12.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9655ccc50e9716fade6b4501a14e7521"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung VBS vom 21.12.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. 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Die Schlichtungsanträge wurden\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n8. Die Zugangsgesuche bzw. Schlichtungsanträge beziehen sich weitgehend auf dieselben\nDokumente. Deshalb rechtfertigt es sich im jetzigen Verfahrensstadium, die\nSchlichtungsverfahren zu vereinigen und mit einer Empfehlung zu erledigen. Da die\nSchlichtungsanträge in unterschiedlichen Amtssprachen (deutsch und französisch) vorliegen,\nwird diese Empfehlung noch ins Französische übersetzt. Um allfällige Widersprüche oder\nMissverständnisse auszuschliessen, erklärt der Beauftragte jedoch die Empfehlung in\ndeutscher Sprache für massgebend.\n\n2/6\n9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.4\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5\n11. Im Rahmen der Administrativuntersuchung wurden zum einen die konkret gegen den\nOberfeldarzt erhobenen Vorwürfe untersucht und zum anderen die Umstände seiner vorläufigen\nFreistellung abgeklärt.6 Das VBS hat den Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchung\n(Bericht) sowie zu den weiteren verlangten Dokumenten integral aufgeschoben und begründet\ndies damit, dass eine sofortige Offenlegung der Dokumente seine freie Meinungs- und\nWillensbildung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ hinsichtlich noch ausstehender\nEntscheide des VBS beeinträchtigen würde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Aufgrund des\nAdministrativuntersuchungsberichts habe der Departementsvorsteher VBS verschiedene\npersonal- und organisationsrechtliche Massnahmen ergriffen, die sich aus den Empfehlungen\ndes Berichts ergeben würden. Wenn der Zugang zu den beantragten Unterlagen zum jetzigen\nZeitpunkt gewährt würde, könnten diese anstehenden Entscheide nicht frei und ohne\nBeeinflussung gefällt und nicht rechtskonform umgesetzt werden. Erst danach könne der\nmögliche Zugang erneut geprüft werden, insbesondere unter Berücksichtigung des Daten- und\nPersönlichkeitsschutzes der betroffenen Personen.\n12. Nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der\npolitische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Das\nRecht auf Zugang wird demnach nur befristet verweigert und prinzipiell wiederhergestellt,\nsobald der fragliche Entscheid getroffen ist.7\n13. Ziel von Art. 8 Abs. 2 BGÖ ist es, der Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu\nsichern, abgeschirmt von äusserem Druck, den die sofortige Offenlegung der fraglichen\nDokumente verursachen könnte. Dabei muss zwischen dem in Frage stehenden Dokument und\ndem jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid eine relativ enge Verbindung\nbestehen. 8 Damit das betreffende Dokument als Entscheidgrundlage gilt, muss dieses einen\ndirekten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweisen und\nzugleich für diesen von beträchtlichem materiellem Gewicht sein.9 Zudem verlangt der\nBeauftragte eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem ausstehenden behördlichen Entscheid\nund dem Zugangsverfahren.\n14. Art. 8 Abs. 2 BGÖ überschneidet sich mit der Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a\nBGÖ10, auf welche sich das VBS ebenfalls beruft. Demnach kann der Zugang zu amtlichen\n\n4\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 2024.\n5\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n6\nVgl. Medienmitteilung vom 23.01.2017 (Fn. 2).\n7\nMAHON/GONIN, Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz 32.\n8\nMAHON/GONIN, Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz 26 ff.\n9\nUrteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.1.3.\n10\nCOTTIER/SCHWEIZER/W IDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 14.\n\n"}