{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-VBS-vom-2_2017-12-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YCYqVjq0DS1l/Empfehlung%20VBS%20vom%2021.12.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9655ccc50e9716fade6b4501a14e7521"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung VBS vom 21.12.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. 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Ende 2016 informierte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz\nund Sport VBS über die vorläufige Freistellung des Oberfeldarztes der Armee.1 Im Januar 2017\nordnete der Vorsteher des VBS eine Administrativuntersuchung an, um die Vorwürfe gegen den\nOberfeldarzt und die Umstände von dessen vorläufiger Freistellung abklären zu lassen. 2 Nach\nAbschluss dieser Untersuchung informierte das VBS am 22. September 2017 mittels\nMedienmitteilung über die Ergebnisse dieser Administrativuntersuchung und die Aufhebung der\nFreistellung per 30. September 2017.3\n2. Daraufhin gelangten mehrere Personen – darunter auch die Antragstellenden (Journalisten) –\nmit einem Zugangsgesuch gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) an das VBS und ersuchten insbesondere\num Zugang zum Administrativuntersuchungsbericht. Der Antragsteller 2 verlangte darüber\nhinaus Zugang zum Auftrag des Departementsvorstehers VBS an den mit der\nAdministrativuntersuchung beauftragten Rechtsanwalt sowie zu allen „Unterlagen, die dem\n\n1\nMedienmitteilung VBS vom 09.12.2016: Oberfeldarzt der Armee vorläufig freigestellt [abrufbar unter:\nhttps://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64913.html (zuletzt besucht am 12.12.17)].\n2\nMedienmitteilung VBS vom 23.01.2017: Administrativuntersuchung im Fall des Oberfeldarztes [abrufbar unter:\nhttp://www.vbs.admin.ch/content/vbs-internet/de/home.detail.nsb.html/65356.html (zuletzt besucht am 12.12.17].\n3\nMedienmitteilung VBS vom 22.09.2017: Oberfeldarzt der Armee: Administrativuntersuchung bestätigt Unschuld [abrufbar\nunter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-68207.html (zuletzt besucht am\n12.12.17)].\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nChef VBS vor der Einreichung der Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft als Dossier\nvorgelegt wurden“. Der Antragsteller 4 ersuchte sodann um „tous les documents pertinents\nconcernant la suspension, puis la réhabilitation“ des Oberfeldarztes.\n3. Am 13. Oktober 2017 erhielten die Antragstellenden je eine inhaltlich gleichlautende\nabschliessende Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 4 BGÖ zu ihren Gesuchen. Das VBS teilte\nihnen mit, dass zurzeit keine Einsicht in die Untersuchungsunterlagen gewährt werde (Art. 7\nAbs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Zum einen sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse\ndie Freistellung des Oberfeldarztes aufgehoben worden. Zum anderen seien weitere\nMassnahmen ergriffen und Abklärungen in die Wege geleitet worden, die noch nicht umgesetzt\nbzw. abgeschlossen seien. Diesbezüglich würden noch Entscheide anstehen, die das VBS frei\nund ohne Beeinflussung fällen wolle. Sobald diese Entscheide gefällt und umgesetzt worden\nseien, könne der mögliche Zugang (erneut) geprüft werden, insbesondere unter\nBerücksichtigung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. Dazu müssten allenfalls die\nbetroffenen Personen angehört werden.\n4. In der Folge reichten die vier Antragstellenden zwischen dem 16. und 27. Oktober 2017 je einen\nSchlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten\n(Beauftragter) ein, deren Erhalt der Beauftragte jeweils sogleich bestätigte. Am 21. November\n2017 teilte er den Antragstellenden zudem mit, dass die Frist für das Schlichtungsverfahren\ngestützt auf Art. 12a Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.319) angemessen verlängert wird.\n5. Auf Aufforderung des Beauftragten reichte das VBS am 7. November 2017 eine ergänzende\nStellungnahme sowie von den Zugangsgesuchen betroffene Dokumente ein, namentlich den\nAdministrativuntersuchungsbericht in einer als „Exemplar EDÖB“ bezeichneten Version.\n6. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellenden und des VBS sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}