VwVG zu erlassen, sofern der Zugang zu Personendaten eingeschränkt werden sollte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern34 und im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können. (Dispositiv auf der nächsten Seite) 34 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.