25). - Der verlangte Bericht erfüllt die Voraussetzungen eines amtlichen Dokumentes nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ (Ziff. 30). - Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kommt nicht zur Anwendung (Ziff. 36). - Der Name der Ombudsstelle, die den Bericht erstellt hat, ist bekanntzugeben (Ziff. 42). - Die Personendaten von A._, der Verfasser des Berichts und von weiteren an der Transplantation beteiligten Ärzten mit leitender Funktion sind nach erfolgter Anhörung (Art. 11 BGÖ) entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekannt zu geben (Ziff. 42).