43. Ziffer 2 des Berichtes enthält weitere Personennamen, die von der Antragstellerin nicht gewünscht wurden. Diese Namen können in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ eingeschwärzt werden. 44. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte somit zu folgendem Ergebnis: - Swisstransplant fällt unter den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) (Ziff. 19). - Art. 57 TxG stellt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ dar. Das Öffentlichkeitsgesetz kommt somit zur Anwendung (Ziff. 25). - Art. 58 TxG und Art. 35 aDSG kommen nicht zur Anwendung (Ziff. 25).