19 Abs. 1bis aDSG durchgeführt werden. Im Rahmen der Gewichtung der öffentlichen Interessen weist der Beauftragte darauf hin, dass sich diese Personen, sofern es sich um Verwaltungsangestellte handelt, als Verfasserinnen des betroffenen Berichtes nach der Rechtsprechung grundsätzlich gefallen lassen müssen, dass ihre Namen bekanntgegeben werden, ausser wenn dies einen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil für sie zur Folge hätte (Ziff. 40). 43. Ziffer 2 des Berichtes enthält weitere Personennamen, die von der Antragstellerin nicht gewünscht wurden.