Dem Beauftragten ist zudem nicht bekannt, ob diese Ombudsstelle heutzutage immer noch existiert und ob sie zur internen Struktur von Swisstransplant gehört bzw. gehörte.33 Mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen erkennt der Beauftragte für die Ombudsstelle als Erstellerin des Berichtes keine hinreichenden Gründe für eine Zugangsverweigerung und empfiehlt die Offenlegung dieses Namens. - Namen der Mitglieder der Ombudsstelle, die den Bericht verfasst haben: Diese Namen sind ebenfalls im verlangten Bericht enthalten, dessen Zugang vollständig verweigert wurde.