Erst nach einer Anhörung der betroffenen Personen kann die Gewichtung ihrer privaten Interessen und die darauffolgende Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis aDSG durchgeführt werden. Diese Personen wurden von Swisstransplant nicht angehört und für den Beauftragten sind bisher keine sie betreffenden Informationen ersichtlich, deren Bekanntgabe konkrete nachteilige Folgen bzw. mehr als geringfügige und bloss unangenehme Konsequenzen haben könnte. Wie für A._ ist auch für diese Ärzte eine Anhörung nachzuholen.