10/13 - Namen der beteiligten Ärzte mit leitender Funktion: Von Swisstransplant wurden keine privaten Interessen dieser Personen aufgeführt, die einer Bekanntgabe entgegenstehen würden. Betrifft das Zugangsgesuch Personendaten, muss die Behörde grundsätzlich eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ bei den betroffenen Personen durchführen. Erst nach einer Anhörung der betroffenen Personen kann die Gewichtung ihrer privaten Interessen und die darauffolgende Interessenabwägung nach Art.