Die Voraussetzungen für die Wahl einer Person als Empfängerin sind und waren bereits im 2006 geregelt. Die Zugänglichmachung der Aufklärung und der Beurteilung einer offiziellen Stelle über die Umstände, die zur Bezeichnung eines konkreten Empfängers geführt haben, erlaubt der Öffentlichkeit, sich ein eigenes Bild von der Untersuchungsführung, den Erkenntnissen sowie den daraus gezogenen Schlüssen machen können. Daran besteht laut Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse.