Betrifft das Zugangsgesuch Personendaten, muss die Behörde grundsätzlich eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ bei den betroffenen Personen durchführen. Erst nach einer Anhörung der betroffenen Personen kann die Gewichtung ihrer privaten Interessen und die darauffolgende Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis aDSG durchgeführt werden. Da Swisstransplant keine Anhörung von A._ durchgeführt hat, sind für den Beauftragten allfällige private Interessen von A._ nicht ersichtlich. Die Anhörung von A._ ist somit nachzuholen.