Swisstransplant ist der Auffassung, dass die Bekanntgabe seines Namens “mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Schädigung der Persönlichkeit, konkret seines Ansehens und seiner Ehre“ verursachen würde. Diese Aussage wird nicht eingehender begründet, insbesondere wird von Swisstransplant nicht aufgezeigt, welche der im Bericht enthaltenen Informationen, die A._ direkt betreffen oder auf A._ zurückgeführt werden können, seine Ehre aus welchem Grund schädigen würden. Betrifft das Zugangsgesuch Personendaten, muss die Behörde grundsätzlich eine Anhörung gemäss Art.