Weiter enthält der Bericht die Namen weiterer Ärzte, welche in verschiedenen Funktionen am Transplantationsprozess beteiligt waren. Der Bericht enthält demnach Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a aDSG. Er enthält hingegen keine besonders schützenswerten Personendaten von A._ und der weiteren erwähnten Ärzte im Sinne von Art. 3 Bst. c aDSG. Eine Anonymisierung der Personendaten von A._ und der weiteren betroffenen Ärzte mit leitender Funktion, welche von der Antragstellerin explizit verlangt wurden (Ziff. 1 und 9), gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach vorliegend nicht in Betracht.