37. Schliesslich beruft sich Swisstransplant auf den Schutz der Privatsphäre von A._ (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), weil die Bekanntgabe des Berichtes seine Privatsphäre “allein schon aufgrund der Berichterstattung über Sachverhalte, die in seinen privaten Bereich fallen,“ beeinträchtigen würde. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.