36. Zwischenfazit: Swisstransplant als beweisbelastete Behörde hat vorliegend den Gegenstand des Arztgeheimnisses nicht hinreichend genau bezeichnet und die Anwendung des Ausnahmetatbestandes bislang nicht belegt. Nach Ansicht des Beauftragten ist die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht gegeben. 37. Schliesslich beruft sich Swisstransplant auf den Schutz der Privatsphäre von A._ (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), weil die Bekanntgabe des Berichtes seine Privatsphäre “allein schon aufgrund der Berichterstattung über Sachverhalte, die in seinen privaten Bereich fallen,“ beeinträchtigen würde.