Die im Bericht verbleibenden ihn betreffenden Patienteninformationen sind bereits öffentlich bekannt.22 Swisstransplant hat schliesslich nicht dargetan, welche konkrete Informationen der Patient (Organempfänger) welchem Arzt zur Ausübung seines Berufes mitgeteilt hat, und damit vorliegend den Gegenstand des Arztgeheimnisses nicht hinreichend genau bezeichnet. Aus diesen Gründen fehlt es nach Ansicht des Beauftragten am Gegenstand eines möglichen Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Somit erübrigt sich eine weitere Prüfung dieses Ausnahmetatbestandes. 36. Zwischenfazit: