g BGÖ darin, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung des Berufes (vorliegend durch den Arzt bzw. die Ärztin) über die Kunden (vorliegend über die Patienten und Patientinnen) zusammengetragen wurden.20 Dabei muss es sich um geheime Informationen handeln.21 35. Der verlangte Bericht enthält weder den Namen der organspendenden Person noch sonstige patientenbezogene Informationen, welche ihr zugeordnet werden können. Der Bericht enthält auch keine Informationen, die sonstigen Patienten oder Patientinnen zugeordnet werden können.