34. Unter das Arztgeheimnis nach Strafgesetzbuch fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle Informationen, die der Patient oder die Patientin dem Arzt oder der Ärztin zur Ausführung des Auftrags anvertraut oder die diese bzw. dieser in Ausübung seines bzw. ihres Berufes wahrnimmt.19 In Bezug auf das Berufsgeheimnis besteht der Zweck der Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ darin, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung des Berufes (vorliegend durch den Arzt bzw. die Ärztin) über die Kunden (vorliegend über die Patienten und Patientinnen) zusammengetragen wurden.20