BGÖ führt Swisstransplant im Schlichtungsverfahren nicht eingehender aus, welche der im Bericht enthaltenen Informationen oder Passagen zu schützen sind. Die Stiftung beschreibt nur allgemein diejenigen Informationen, welche vom Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB erfasst werden, ohne diese konkret zu bezeichnen und zu begründen: “Dieses erfasst alle Informationen, die der Patient dem Arzt zur Ausführung des Auftrags anvertraut oder die der Arzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 101 Ia 10 E. 5c).