7/13 Vermutung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 18 33. In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ führt Swisstransplant im Schlichtungsverfahren nicht eingehender aus, welche der im Bericht enthaltenen Informationen oder Passagen zu schützen sind.