Das Öffentlichkeitsgesetzes ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ). Der in Frage stehende Bericht trägt das Datum vom 12. November 2007. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl das Öffentlichkeitsgesetz als auch das Transplantationsgesetz bereits in Kraft. Wie in Ziffer 18 aufgeführt, wurde im Transplantationsgesetz Swisstransplant als nationaler Zuteilungsstelle die Aufgabe der Zuteilung von Organen übertragen (Art. 54 Abs. 2 Bst. a TxG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Organzuteilungsverordnung).