28. Swisstransplant bringt vor, der betroffene Bericht stelle kein amtliches Dokument dar. Da Swisstransplant zur Zeit der im Bericht beschriebenen Ereignisse (Frühjahr 2006) noch nicht mit einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betraut gewesen sei, fehle es beim Dokument an der Bedingung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch die Behörde, die das Dokument erstellt habe (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). 29. Das Öffentlichkeitsgesetzes ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art.