BGÖ bestehen, gewährt Art. 6 Abs. 1 BGÖ jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.16 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 17 27. Der Anspruch auf Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz bezieht sich nur auf amtliche Dokumente. Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn eine Information die in Art. 5 Abs. 1 oder 2 BGÖ festgehaltenen Bedingungen erfüllt.