35 aDSG nicht um eine unbefugte Bekanntgabe von Daten. Da Art. 35 aDSG damit nach Ansicht des Beauftragten nicht zur Anwendung gelangt, erübrigt sich eine weitere Prüfung dieser Bestimmung. 25. Zwischenfazit: Art. 57 TxG stellt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ dar. Das Öffentlichkeitsgesetz kommt somit zur Anwendung. Art. 58 TxG und Art. 35 aDSG kommen nicht zur Anwendung. 26. Sofern der persönliche (Art. 2 BGÖ) und sachliche (Art. 3 BGÖ) Geltungsbereich gegeben sind und keine Spezialbestimmungen nach Art. 4 BGÖ bestehen, gewährt Art.