6/13 um eine “unbefugte Bekanntgabe“ von Personendaten, was sich u.a. aus Art. 19 Abs. 1bis aDSG ergibt. Vorausgesetzt der Bericht enthielte Informationen, die der beruflichen Schweigepflicht im Sinne von Art. 35 aDSG unterliegen würden, was von Swisstransplant nicht aufgezeigt wurde, handelt es sich bei der Anwendung von Art. 35 aDSG nicht um eine unbefugte Bekanntgabe von Daten.