35 aDSG (Verletzung der beruflichen Schweigepflicht) ist eine strafrechtliche Bestimmung. Sie regelt ausschliesslich die Strafbarkeit der unbefugten Bekanntgabe von geheimen, besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen durch Personen, die im Rahmen ihres Berufs davon erfahren haben. Beim Zugang gemäss Öffentlichkeitsgesetz handelt es sich jedoch nicht