24. Schliesslich macht Swisstransplant geltend, Art. 35 aDSG15 stelle eine “vorbehaltene Geheimnisbestimmung“ dar. Dazu führt sie lediglich aus: “Daran ändert Art. 9 BGÖ nichts, weil das BGÖ bei spezialgesetzlichen Geheimnispflichten nicht anwendbar ist (Art. 4 lit. a BGÖ). Das BGÖ gilt deshalb bei geheimen Personendaten – nach Art. 35 DSG etwas enger – generell nicht.“ Art. 35 aDSG (Verletzung der beruflichen Schweigepflicht) ist eine strafrechtliche Bestimmung.