Da die Antragstellerin an der Schlichtungssitzung auf die Bekanntgabe des Namens des Organempfängers verzichtet hat, sind in der vorliegenden Empfehlung keine weiteren (Patienten-)daten zu beurteilen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehen würde. Ausserdem war der im Bericht analysierte Vorfall Gegenstand von mehreren Medienberichten, in welchen der Vorfall, inklusiv Patienteninformationen, ausführlich beschrieben wurde.14 Somit erübrigt sich eine weitere Prüfung dieser Bestimmung hinsichtlich Art. 4 Bst. a BGÖ. 24. Schliesslich macht Swisstransplant geltend, Art.