58 TxG mit dem Titel “Vertraulichkeit von Daten“ besagt, dass die aufgrund des Transplantationsgesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich zu behandeln sind. Da die Antragstellerin an der Schlichtungssitzung auf die Bekanntgabe des Namens des Organempfängers verzichtet hat, sind in der vorliegenden Empfehlung keine weiteren (Patienten-)daten zu beurteilen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehen würde.