BGÖ ausgesprochen hat. 12 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts "[…] rechtfertigt es sich, die Regeln der Geheimhaltung im Sozialversicherungsrecht nach Inkrafttreten [des Öffentlichkeitsgesetzes] restriktiv auszulegen und diese […] auf den Schutz der Persönlichkeit und die persönlichen Daten der versicherten Person zu beschränken […]"13. Das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, welche Informationen den "persönlichen Daten" der versicherten Person zuzurechnen sind. Allfällige Fragen zur konkreten Anwendung von Art. 33 ASTG können jedoch auch hier offen bleiben, zumal Swisstransplant Art.