57 TxG gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz finden. In Bezug auf den von Swisstransplant gezogenen Vergleich mit der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG ist zu erwähnen, dass sich die bisherige Rechtsprechung in den jeweils konkret zu beurteilenden Fällen gegen die Qualifikation von Art. 33 ATSG als Sondernorm im Sinne von Art. 4 BGÖ ausgesprochen hat.