Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass Art. 57 TxG subsidiär zur strafrechtlichen Amtsgeheimnisverletzung und Berufsgeheimnisverletzung angewendet werden kann und so keine weitergehende Tragweite haben kann als das Amtsgeheimnis, welches keinen Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ darstellt.11 Zu berücksichtigen ist auch, dass das Transplantationsgesetz zeitlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen worden ist und sich in der Botschaft zum Transplantationsgesetz keine Hinweise auf einen möglichen Vorrang von Art. 57 TxG gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz finden.