[kann], sofern nicht Artikel 320 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) oder 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) zur Anwendung kommen. Damit wird insbesondere gewährleistet, dass für Personenkreise, die gemäss StGB einer spezifischen Schweigepflicht unterliegen – wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte –, die strengere Strafandrohung des StGB zur Anwendung kommt.“ Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass Art.