Gemäss der Botschaft10 zum Transplantationsgesetz bezieht sich die Schweigepflicht auf “Tatsachen, an deren Geheimhaltung die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse haben könnte“ und erfasst alle aufgrund des Transplantationsgesetzes in Frage kommenden Geheimnistragenden. Die Botschaft führt weiter aus, dass “[e]ine Verletzung dieser Schweigepflicht […] nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe g mit Haft oder Busse bis 50’000 Franken bestraft werden [kann], sofern nicht Artikel 320 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) oder 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) zur Anwendung kommen.