5/13 22. Gemäss Art. 57 TxG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Transplantationsgesetzes beauftragt sind, der Schweigepflicht. Gemäss der Botschaft10 zum Transplantationsgesetz bezieht sich die Schweigepflicht auf “Tatsachen, an deren Geheimhaltung die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse haben könnte“ und erfasst alle aufgrund des Transplantationsgesetzes in Frage kommenden Geheimnistragenden.