BGÖ bezeichnet. Das Öffentlichkeitsgesetz sei daher gar nicht anwendbar, was einem Zugang zum verlangten Bericht entgegenstehe. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Bestimmungen einen Vorbehalt gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz begründen. 21. Gemäss Art. 4 BGÖ sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze vorbehalten, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (Bst. a) oder vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (Bst. b).