Auf Verlangen von Personen auf der Warteliste: Erlass und Eröffnung der Feststellungsverfügung).“ 19. Zwischenfazit: Der Beauftragte ist der Ansicht, dass die Stiftung Swisstransplant in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ). 20. Weiter vertritt Swisstransplant gegenüber dem Beauftragten die Auffassung, dass Art. 57 und Art. 58 TxG Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ darstellen. Zudem wird Art. 35 aDSG ebenfalls als Geheimnisbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ bezeichnet.