7) abgesehen davon nicht, obwohl sie gemäss eigener Aussage davon kaum Gebrauch macht. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Abgeltungsvertrag zwischen dem BAG und Swisstransplant (Ziff. 8) die Verfügungskompetenz von Swisstransplant erwähnt (Leistungsbeschrieb, Leistung 2.3: “Auf Verlangen von Personen auf der Warteliste: Erlass und Eröffnung der Feststellungsverfügung).“ 19. Zwischenfazit: Der Beauftragte ist der Ansicht, dass die Stiftung Swisstransplant in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt (Art. 2 Abs. 1 Bst.