68 TxG regelt den Rechtsschutz und legt in seinem Abs. 2 die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts fest, wenn eine Beschwerde gegen Verfügungen über die Zuteilung von Organen begründet ist. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 3). Swisstransplant als nationaler Zuteilungsstelle steht somit eine Verfügungskompetenz im Sinne von Art. 5 VwVG zu. Dass sie aktuell eine Verfügungskompetenz besitzt, bestreitet die Behörde in ihrer Antwort an den Beauftragten (Ziff. 7) abgesehen davon nicht, obwohl sie gemäss eigener Aussage davon kaum Gebrauch macht.