b BGÖ erfasst war. Das Transplantationsgesetz ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b TxG teilt die nationale Zuteilungsstelle die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren zu. Diese Vollzugsaufgabe wurde vom Bundesrat an Swisstransplant übertragen (Art. 54 Abs. 2 Bst. a TxG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Organzuteilungsverordnung). Art. 68 TxG regelt den Rechtsschutz und legt in seinem Abs. 2 die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts fest, wenn eine Beschwerde gegen Verfügungen über die Zuteilung von Organen begründet ist.