Ergänzend präzisiert sie, dass sie auch heutzutage keine Verfügungen erlasse, weil der Entscheid der Organzuteilung durch die Transplantationszentren erfolge. 18. Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer Behörde oder einer Organisation unter das Öffentlichkeitsgesetz ist das Datum des Zugangsgesuches6 und nicht der Inhalt des verlangten Dokumentes bzw. vorliegend der Zeitpunkt der im verlangten Bericht geprüften Ereignisse. Zu prüfen ist somit, ob Swisstransplant am 28. April 2023 (Ziff. 1) vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ erfasst war.