17. Zunächst ist zu prüfen, ob Swisstransplant vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall, weil sie zum Zeitpunkt der im Bericht geprüften Ereignisse keine Verfügungen erlassen konnte, da das Transplantationsgesetz noch nicht in Kraft war (Ziff. 5 und 7). Ergänzend präzisiert sie, dass sie auch heutzutage keine Verfügungen erlasse, weil der Entscheid der Organzuteilung durch die Transplantationszentren erfolge.