4/13 des Zugangsgesuches). Letztere sind ebenfalls im fraglichen Bericht enthalten. Weitere Dokumente gemäss drittem Punkt des Zugangsgesuches sind gemäss Swisstransplant nicht mehr vorhanden (Ziff. 5). Dies wurde von der Antragstellerin nicht bestritten. 17. Zunächst ist zu prüfen, ob Swisstransplant vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst ist (Art. 2 Abs. 1 Bst.