Die Antragstellerin grenzte in der Schlichtungssitzung den Umfang der gewünschten Informationen ein (Ziff. 9). Zu beurteilen ist somit die Zugänglichkeit des Berichtes vom 12. November 2007 (erster Punkt des Zugangsgesuches) mit Einschwärzung der Namen des Organempfängers und der beteiligten Ärzte ohne leitende Funktion sowie die Zugänglichkeit des Namens der Ombudsstelle und desjenigen der dazugehörigen Personen, die den Bericht erstellt haben (zweiter Punkt