Hierzu bat der Beauftrage, ihm eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Swisstransplant über die finanzielle Abgeltung der ihr übertragenen Aufgaben durch den Bund (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation, Organzuteilungsverordnung; SR 810.212.4) zuzustellen. 7. Mit Schreiben vom 21. November 2023 nahm Swisstransplant Stellung dazu. Darin führte sie u.a. aus, dass sie “zum massgebenden Zeitpunkt keine Verfügungen erlassen konnte, weil das TxG erst am 1. Juli 2007 in Kraft trat, mehr als ein Jahr nach den vorliegend interessierenden Ereignissen.