Mit Schreiben vom 14. November 2023 forderte der Beauftragte Swisstransplant auf, sich zur Frage der Unterstellung der Stiftung unter das Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) zu äussern. Insbesondere sollte die Behörde darlegen, aus welchem Grund sie der Auffassung sei, dass ihr keine Verfügungskompetenz zukomme. Hierzu bat der Beauftrage, ihm eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Swisstransplant über die finanzielle Abgeltung der ihr übertragenen Aufgaben durch den Bund (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation, Organzuteilungsverordnung;