Die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe von Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, sind nicht erfüllt. Denn die Personendaten stehen nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes […], und die Interessenabwägung ergibt weiter, dass das öffentliche Interesse am Zugang nicht überwiegt.“ 6. Mit Schreiben vom 14. November 2023 forderte der Beauftragte Swisstransplant auf, sich zur Frage der Unterstellung der Stiftung unter das Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) zu äussern.