Das Arztgeheimnis überdauert den Tod des Patienten.“ - In Bezug auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ: Schliesslich macht Swisstransplant geltend, dass der Zugang oder der Teilzugang zum Bericht die Privatsphäre von A._ beeinträchtigen würde, “und zwar unabhängig vom Inhalt des Berichtes allein schon aufgrund der Berichterstattung über Sachverhalte, die in seinen privaten Bereich fallen.“ Ausserdem würde er “mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Schädigung der Persönlichkeit, konkret seines Ansehens und seiner Ehre, drohen.