2/13 Tatsache, dass Swisstransplant keine Ärztin ist, unerheblich sei: “[D]ie Übermittlung durch einen Arzt reicht. Ebenfalls keine Rolle spielt es, dass die in den Dokumenten angesprochenen Patienten (der Spender und der Empfänger) verstorben sind. Das Arztgeheimnis überdauert den Tod des Patienten.“ - In Bezug auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ: